Die Änderung der Beihilfe wurde bisher von der Bundesbeihilfestelle vorgenommen sowie vom Land Bayern. Dies bedeutet, dass die neue Beihilfe in den einzelnen Ländern nur für Bundesbeamte (Bundeswehr, Bundespolizei, Bundesbank, Zoll usw.) gültig ist, sowie für unsere Bayrischen Patienten, die Landesbeamte sind.
Für andere Bundesländer ist noch nichts bekannt.Auf Anfrage beim Hessischen Innenministerium wurde dort mitgeteilt, dass die Änderung für die Länderbeihilfe in Hessen nicht übernommen wird.
Für Beamte des Landes (Polizei, Finanzbeamte, Lehrer usw.) gelten in allen anderen Ländern weiterhin die alten GebüH-Sätze der Beihilfe.
Wie den bereits zugesandten Tabellen zu entnehmen ist, wurde als erstattungsfähiger Höchstsatz generell der 2,3 fache Regelsatz der analogen GOÄ – Leistungen festgesetzt. Damit erhalten unsere Patienten quasi die gleiche Vergütung, wie der Patient eines Privatarztes. Diese Regelung ist wahrscheinlich leider nicht als endgültig anzusehen, sondern gilt nur bis zum Erlass einer neuen Beihilfeverordnung
Die nunmehr beihilfefähigen Höchstbeträge sind nachfolgend dargestellt:
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NEUES von der Arzneimittelkommission
Protokolle über die 29. und 30 Sitzung der Kommission nach § 25 Abs. 6 und Abs. 7 AMG für den humanmedizinischen Bereich, homöopathische Therapierichtung
Protokoll Sitzung vom 29.05.2009 >hier klicken<
Protokoll Sitzung vom 30.03.2010 >hier klicken<
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Wichtige Bekanntgabe aus dem Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg 15. AMG –Novelle; Wegfall § 4a Satz 1 Nr. 3 - Dringende Informationen zum Mischen von Ampullen und/oder Infusionen, Eigenblut ab 01.02.2010 bzw. 01.08.2010.
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Information der Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker bezüglich der arzneimittelrechtlichen Änderungen zur Anzeigepflicht der Herstellung von Arzneimitteln nach der AMG-Novelle vom 23.07.2009
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15. AMG –Novelle; Wegfall § 4a Satz 1 Nr. 3
Musterschreiben für die Anzeige beim zuständigen Regierungspräsidium - nur für Mitglieder.