 | Satzung des Bundesverbandes der Union Deutscher Heilpraktiker Sitz Frankfurt am Main |
Beschlossen bei der Unionsversammlung am 3.12.1982 Eingetragen in das Vereinsregister Nr.7104 beim Amtgericht Frankfurt am Main am 9.6.1983 § 1 Name und Sitz 1.1 Der Verband führt den Namen "Union Deutscher Heilpraktiker e.V." und ist ein Berufsverband, der im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Main unter der Nummer 7104 eingetragen ist. 1.2 Der Verband hat seinen Sitz in Frankfurt/Main. 1.3 Für alle sich aus der Satzung ergebenden Klagen ist der Gerichtsstand Frankfurt/Main. § 2 Zweck der UNION 2.1 Die Union Deutscher Heilpraktiker, im Folgenden kurz UNION genannt, ist der Zusammenschluss von Heilpraktiker-Landesverbänden auf Bundesebene. 2.2 In der Eigenschaft als Dachorganisation der Landesverbände befasst sich die UNION mit allen rechtlichen, fachlichen und standespolitischen Fragen, soweit sie den Berufsstand auf Bundesebene betreffen. Sie nimmt die Interessen des Berufsstandes gegenüber der Bundesregierung und allen Bundesbehörden wahr und vertritt die Belange ihrer Landesverbände gegenüber anderen Heilpraktiker-Bundesverbänden. 2.3 Die der UNION angeschlossenen Landesverbände haben eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die UNION greift daher in die Angelegenheiten auf Landesebene nur ein, wenn der betreffende Landesverband ausdrücklich zustimmt oder dies wünscht. § 3 Aufgaben der UNION 3.1 Die UNION hat insbesondere folgende Aufgaben: a) den Fortbestand des Heilpraktikerberufes zu sichern, b) die Heilpraktiker zu fachlicher Mitarbeit anzuhalten und in berufsbezogenen Fragen zu beraten, c) für ein gutes Verhältnis der Heilpraktiker untereinander und zu den übrigen Berufen des Gesundheitswesens zu sorgen, d) die Betätigung der Heilpraktiker in Volksgesundheitsbewegungen zu fördern, e) eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verbandszweckes mit den anderen deutschen Heilpraktiker-Verbänden anzustreben und auszubauen, f) ein Heilpraktiker-Verzeichnis der ihr angeschlossenen Verbandsmitglieder zu führen, g) eine Berufsordnung zu erstellen, in der die Grundsätze des Heilpraktikerberufes, des kollegialen Verhaltens und des Auftretens in der Öffentlichkeit zusammengefasst sind und dafür zu sorgen, dass die Berufsordnung eingehalten wird, h) Wettbewerbsverstöße auf dem Gebiet des Heilwesens zu bekämpfen. § 4 Mitgliedschaft 4.1 Einzelmitglieder der Union deutscher Heilpraktiker e.V. sind ihre Landesverbände, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter. 4.2 Gruppenmitglieder der UNION sind alle Mitglieder der ihr angeschlossenen Landesverbände. 4.3 Nur die in Ziffer 1 genannten Einzelmitglieder verfügen über ein Stimmrecht in der Unionsversammlung. 4.4 Die in Ziffer 2 genannten Gruppenmitglieder haben ein Informationsrecht gegenüber den sie in der UNION vertretenden Landesvorsitzenden. 4.5 Eine Mitgliedschaft in der UNION ist nur über die Zugehörigkeit zu einem ihrer Landesverbände möglich. Einzelne Heilpraktiker können nicht Mitglieder der UNION werden. 4.6 Heilpraktiker, die in einem Bundesland wohnen, in denen kein Landesverband der UNION etabliert ist, können sich jedem anderen Landesverband anschließen. 4.7 Ein Antrag auf Mitgliedschaft eines Verbandes muss schriftlich an die Geschäftsstelle der UNION erfolgen. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Unionsversammlung. 4.8 Die Mitgliedschaft begründet die Pflicht zur Mitarbeit am Zweck der UNION und zur Zahlung der Beiträge. 4.9 Durch die Mitgliedschaft in der UNION werden die Satzung und die Berufsordnung der UNION anerkannt. 4.10 Die Landesverbände nehmen kein Mitglied auf, das zuvor von einem anderen Landesverband der UNION wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung oder gegen die Satzung ausgeschlossen wurde. Die Landesverbände melden der UNION Ausschlüsse mit Begründung. 4.11 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Genehmigung des Aufnahmeantrages durch die Unionsversammlung. 4.12 die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tag der Auflösung eines Landesverbandes, b) durch Kündigung eines Landesverbandes, die durch eingeschriebenen Brief mit 6-monatiger Frist zu einem Jahresende erfolgen kann. In diesem Falle darf der ausgetretene Landesverband den Namen "UNION" nicht mehr führen, c) durch Ausschluss eines Landesverbandes, der durch Beschluss der Unionsversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen erfolgen kann. § 5 Beiträge 5.1 Die Landesverbände entrichten der UNION Beiträge, deren Höhe die Unionsversammlung festlegt. 5.2 Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist die Mitgliederzahl der Landesverbände. 5.3 Die Landesverbände melden ihre Mitgliederzahlen der UNION zum 31.12. eines Jahres. Zu diesen Terminen erfolgt eine Neuanpassung der Beiträge für die folgenden sechs Monate. 5.4 Die Beiträge werden vierteljährlich im voraus entrichtet, § 6 Organe 6.1 Die Organe der Union sind: a) die Unionsversammlung b) das Präsidium § 7 Unionsversammlung 7.1 Die Unionsversammlung besteht aus dem Präsidium und den gesetzlichen Vertretern der ihr angeschlossenen Landesverbände. Vertretung durch ein ordentliches Verbandsmitglied mit schriftlicher Vollmacht ist möglich. 7.2 Die Unionsversammlung ist das Beschlussgremium der UNION. Sie hat die ihr durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie nimmt den Rechenschafts- und Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen, beschließt auf Antrag über die Entlastung und berät das Präsidium. Die Unionsversammlung hat daneben folgende Aufgaben: a) Abstimmung über die Aufnahme neuer Mitglieder (§ 4,5), b) Beschlussfassung über die Beitragshöhe (§ 5,1), c) Wahl des Präsidiums (§ 8,1), d) Festlegung der Verpflichtungsfähigkeit des Präsidiums (§ 8,3), e) Richtlinienbestimmung für Spesen- und Auslagenersatz, f) Einberufung einer Unionsversammlung (§ 9,4), g) Wahl eines Schatzmeisters (§ 9,1), h) Satzungsänderungen (§ 13), i) Wahl der Revisoren (§ 10,1), j) die Bestätigung der Anstellung eines Geschäftsführers. 7.3 Eine Unionsversammlung ist einzuberufen, so oft es die Interessen der UNION erfordern, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr. Ob ein Erfordernis vorliegt, entscheidet das Präsidium. 7.4 Eine Unionsversammlung kann auch nach § 37 BGB einberufen werden. 7.5 Die Versammlung wird vom Präsidenten geleitet. 7.6 Der Präsident bestimmt den Versammlungsort und den Termin. Die Tagesordnung ist mit dem Termin vier Wochen vorher den Landesleitern bekannt zu geben. 7.7 Wahlen sind geheim, können aber auf Beschluss der einfachen Mehrheit der Versammlung durch Akklamation vorgenommen werden. 7.8 Jeder Landesverband hat eine Grundstimme sowie eine weitere Stimme je angefangenen 100 seiner Mitglieder. Bemessungsgrundlage für die Anzahl der Stimmen ist die Mitgliederzahl, die der Landesverband zu dem vor der Unionsversammlung liegenden Termin der Union gemeldet hat (§ 5,3). 7.9 Die Unionsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Union ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Landesverbände vertreten sind. 7.10 Die Beschlüsse der Unionsversammlung werden vom Präsidenten unter Gegenzeichnung des Schriftführers protokolliert. Eine Protokollabschrift erhalten die Landesverbände. Das Protokoll wird vom Sekretariat geführt. § 8 Präsidium 8.1 Das Präsidium besteht aus: a) dem Präsidenten b) zwei gleichberechtigten stellvertretenden Präsidenten (Vizepräsidenten). 8.2 Die Mitglieder des Präsidiums werden durch die Unionsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Präsidium bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. 8.3 Der Präsident führt die Geschäfte der UNION im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Unionsversammlung. Er vertritt die UNION gerichtlich und außergerichtlich. Willenserklärungen sind für die UNION nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben und vom Präsidenten unterzeichnet sind. Der Präsident verpflichtet sich, seine Stellvertreter über alle wichtigen Fragen der UNION zu unterrichten. Der Präsident kann die UNION in allen Rechtsgeschäften bis zum Betrag von DM 5.000,-- je Einzelfall verpflichten. Rechtsgeschäfte je Fall zwischen DM 5.000,-- und DM 10.000,-- bedürfen der Zustimmung durch die beiden stellvertretenden Präsidenten, solche über DM 10.000,-- müssen von der Mehrheit der Unionsversammlung genehmigt werden. Die Unionsversammlung kann diese Beträge jederzeit neu festlegen. 8.4 Wird der Präsident abberufen oder an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert oder erklärt er sich für behindert, so ist innerhalb von 3 Monaten eine Unionsversammlung einzuberufen und das Präsidium neu zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt führen die Stellvertreter gemeinsam die Geschäfte. 8.5 Die Tätigkeit des Präsidiums ist ehrenamtlich. Barauslagen und Aufwandsentschädigungen werden im Rahmen der dafür vorgesehenen Mittel und nach den Richtlinien der Unionsversammlung ersetzt. § 9 Schatzmeister 9.1 Die Unionsversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren einen Schatzmeister. 9.2 Der Schatzmeister ist für die korrekte Abwicklung aller finanziellen Belange verantwortlich und der Unionsversammlung gegenüber verpflichtet. § 10 Revisoren 10.1 Die Unionsversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren. Diese Revisoren müssen Mitglieder eines Landesverbandes der Union sein. 10.2 Die Revisoren können jederzeit in die Bücher und Belege der UNION Einblick nehmen. 10.3 Die Revisoren prüfen den jährlichen Kassenbericht und die Belege. Sie berichten über das Ergebnis der Unionsversammlung. 10.4 Die Unionsversammlung kann von sich aus oder auf Antrag der Revisoren zur Überprüfung der Bücher und Belege einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater hinzuziehen. § 11 Mitgliederverzeichnis 11.1 Zum Zwecke der laufenden Aktualisierung des nach § 3,5 zu führenden Mitgliederverzeichnisses reichen die Landesverbände der UNION jeweils zum 31.12. eines Jahres der UNION die Daten und Anschriften ihrer neu eingetretenen und ausgeschiedenen Mitglieder ein. § 12 Geschäftsjahr 12.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 13 Satzungsänderungen 13.1 Die Satzung kann von der Unionsversammlung abgeändert werden, wenn dies als Gegenstand der Tagungsordnung vier Wochen vorher mit der Einladung angekündigt wurde und eine Mehrheit von Dreivierteln der Stimmen erreicht wird. § 14 Auflösung des Verbandes 14.1 Die Auflösung der UNION kann mit Dreivierteln der Stimmen der Unionsversammlung erfolgen. 14.2 Über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens entscheidet die Unionsversammlung mit einfacher Mehrheit. § 15 Sonstige Rechtsvorschriften 15.1 Soweit diese Satzung keine anderen Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der § 21 - 79 BGB.
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